Satzung
des Vereins
Werke
statt Worte
in der Fassung vom 20.07.2002
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsfähigkeit des Vereins
1. Der Verein führt den Namen Werke statt Worte. 2. Der Verein hat seinen Sitz in 97453 Schonungen. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein ist in das Vereinsregister Schweinfurt einzutragen.
Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für alle
Menschen in Not. Hilfe für Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte,
für politisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge, Vertriebene und Opfer von Naturgewalten.
2. Der Verein wird zu diesem Zweck Geld, Nahrungsmittel,
Gegenstände des täglichen Lebens, Artikel zur Ausstattung von Häusern,
Schulen, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Kirchen und anderen Objekten sammeln.
3. Förderung des christlichen Zusammenlebens in unseren Gemeinden
und weltweit, durch Unterstützung der kirchlichen Amtsträger
und Gremien sowie anderer Organisationen und Vereine, die sich um Menschen in
materieller, sozialer, körperlicher und seelischer Not kümmern.
4. Menschen anregen dasselbe zu tun, wie dieser Verein entsprechend
Punkt 1 – 3, und im Bewusstsein der Hl. Schrift.
5. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig tätig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter
Auslagen.
5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
§ 4
Mitglieder
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden
die den Vereinszweck fördern. Auch sonstige Vereinigungen des privaten
und des öffentlichen Rechts können aufgenommen werden, jedoch ohne Stimmrecht.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss
oder Auflösung des Vereins.
5. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres (31.12.) gegenüber
dem Vorstand zu erklären.
6. Der Ausschluss kann bei einem erheblichen Verstoß gegen
die Satzung, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss
kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen
Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassier und einem Beisitzer.
2. Der erste Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des
Vereins.
3. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende im Falle seiner
Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
4. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden je einzeln
im Außenverhältnis vertreten. Die übrigen Mitglieder sind je zu
zweien zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt. Der Vorstand kann von jedem Mitglied
bei Bedarf einberufen werden.
5. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Wege des schriftlichen
Umlaufs oder durch fernmündliche bzw. mündliche Abstimmung
fassen, falls diesem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht.
6. Der 1. Vorsitzende ist gem. §7, Ziffer 2, für alle laufenden
Geschäfte zuständig mit Ausnahme all der Geschäfte, für die
der Vorstand in einem schriftlich festzulegenden Beschluss seine Zuständigkeit beschließt.
7. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier
Jahre gewählt.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
und Aufstellung der Tagesordnung, b) Einberufung der Mitgliederversammlung, c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, d) Verwaltung des Vereinsvermögens, e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, f) Beschlussfassung über die Aufnahme
und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
2. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 4.000 Euro sind
für den Verein nur verbindlich, wenn ein Vorstandsbeschluss vorliegt.
§ 9
Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des
Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschluss- fähig, wenn mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise
des die Sitzung leitenden Vorstands- mitglieds.
2. Über die Sitzung des Vorstandes, ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten.
§ 10
Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel
werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund
von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden geleistet werden.
Das Zusammenwirken zwischen Kassenführung und den Vorsitzenden kann durch Beschluss
der Vorstand geregelt werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils
auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung
zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist abschließend und ausschließlich zuständig für
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, b) Entlastung des Vorstands, c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags, d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
und der Kassenprüfer, die alle vier Jahre gewählt werden
müssen. Wiederwahl ist zulässig. e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung
für den Vorstand, f) Beschlussfassung über Änderungen
der Satzung und über die Auflösung des Vereins, g) Beschlussfassung über die Berufung gegen
einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag
und über einen Ausschluss.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich
mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder
2. Vorsitzenden, unter Ein- haltung einer Frist von zwei Wochen
durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag
der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 12
Beschlussfassung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, 2.
Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet
bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden
als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss
jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die
Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 13
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Katholische Kirchenstiftung
Löffelsterz“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins obliegt die Abwicklung
der Geschäfte dem Vorstand.
20.Juli 2002
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