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Vereinssatzung: 

 Satzung

des Vereins

Werke statt Worte

 

 in der Fassung vom 20.07.2002

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Rechtsfähigkeit des Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen  Werke statt Worte.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 97453 Schonungen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister Schweinfurt einzutragen. Nach der Eintragung führt der
    Verein den Namenszusatz  „e.V.“.

 
§ 2
 Vereinszweck
 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für alle Menschen in Not. Hilfe für Kriegsopfer,
    Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte, für politisch oder religiös Verfolgte, Flüchtlinge,
    Vertriebene und Opfer von Naturgewalten.

 2. Der Verein wird zu diesem Zweck Geld, Nahrungsmittel, Gegenstände des täglichen Lebens,
    Artikel zur Ausstattung von Häusern, Schulen, Krankenhäusern, Waisenhäusern, Kirchen und
    anderen Objekten sammeln.

 3. Förderung des christlichen Zusammenlebens in unseren Gemeinden und weltweit, durch
    Unterstützung der kirchlichen Amtsträger und Gremien sowie anderer Organisationen und
    Vereine, die sich um Menschen in materieller, sozialer, körperlicher und seelischer Not
    kümmern.

 4. Menschen anregen dasselbe zu tun, wie dieser Verein entsprechend Punkt 1 – 3, und im
    Bewusstsein der Hl. Schrift.

5. Der Verein ist ausschließlich gemeinnützig tätig.

 

 § 3
 
Gemeinnützigkeit
 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
    Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51  ff AO).

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
    Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben nur
    Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

 
§ 4
 
Mitglieder
 

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden die den Vereinszweck fördern.
    Auch sonstige Vereinigungen des privaten und des öffentlichen Rechts können
    aufgenommen werden, jedoch ohne Stimmrecht.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die
    Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Mitglieder die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden.

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

5. Der Austritt ist schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende
    des Kalenderjahres (31.12.) gegenüber dem Vorstand zu erklären.

6. Der Ausschluss kann bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung, insbesondere bei
    vereinsschädigendem Verhalten, erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

7. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten
    Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 
§ 5
 
Mitgliedsbeiträge
 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die   Mitgliederversammlung  festsetzt.

 
§ 6
 
Organe des Vereins
 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 
§ 7
 
Vorstand
 

1. Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer,
    dem Kassier und einem Beisitzer.

2. Der erste Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

3. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung durch den
    2. Vorsitzenden vertreten.

4. Der Verein wird durch den 1. und 2. Vorsitzenden je einzeln im Außenverhältnis vertreten.
    Die übrigen Mitglieder sind je zu zweien zur gemeinschaftlichen Vertretung berechtigt. Der
    Vorstand kann von jedem Mitglied bei Bedarf einberufen werden.

5. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im Wege des schriftlichen Umlaufs oder durch
    fernmündliche bzw. mündliche Abstimmung fassen, falls diesem Verfahren kein
    Vorstandsmitglied widerspricht.

6. Der 1. Vorsitzende ist gem. §7, Ziffer 2, für alle laufenden Geschäfte zuständig mit
    Ausnahme all der Geschäfte, für die der Vorstand in einem schriftlich festzulegenden
    Beschluss seine Zuständigkeit beschließt.

7. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
    Amt.

8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt.

 
§ 8
 
Zuständigkeit des Vorstands
 

1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung
   anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben

    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
    e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

2. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 4.000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn
    ein Vorstandsbeschluss vorliegt.

 
§ 9
 
Sitzung des Vorstands
 

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden
    rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschluss-
    fähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
    einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstands-
    mitglieds.

2. Über die Sitzung des Vorstandes, ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
    Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die
    Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 
§ 10
 
Kassenführung
 

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus
    Beiträgen und Spenden aufgebracht.

2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
    erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden
    oder 2. Vorsitzenden geleistet werden. Das Zusammenwirken zwischen Kassenführung und
    den Vorsitzenden kann durch Beschluss der Vorstand geregelt werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden,
    zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 
§ 11
 
Mitgliederversammlung
 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist abschließend und
    ausschließlich zuständig für

   a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
   b) Entlastung des Vorstands,
   c) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
   d) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die alle vier Jahre
       gewählt werden müssen. Wiederwahl ist zulässig.
   e) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
   f)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
   g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen
       abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem
    muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
    erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder unter Angabe des
    Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden, unter Ein-
    haltung einer Frist von zwei Wochen durch  persönliche Einladungsschreiben einberufen.
    Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden
    ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit
    gilt als Ablehnung.

5. Jedes Mitglied kann bis spätestens 8 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
    1. Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
    Tagesordnung gesetzt werden.

6. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
    werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 
§ 12
 
Beschlussfassung
 

1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden oder einem anderen
    Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des
    Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
    ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
    einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
    Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
    der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
    festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein fünftel der
    erschienen Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die
    Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die
    Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 
§ 13
 
Auflösung
 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
    Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
    des Vereins an die „Katholische Kirchenstiftung Löffelsterz“ die es unmittelbar und
    ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins obliegt die Abwicklung der Geschäfte dem Vorstand.

 

20.Juli 2002

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